Frau arbeitet am Tablett

Kulturförderung Richtlinien

Zur Förderung der Vereinigungen in den Bereichen Musik, Tanz, Literatur/Theater, Kunst sowie Traditionspflege und Folklore durch die Stadt Aalen

I. Allgemeines

Die vielen Aktivitäten und Initiativen, für die sich die Einwohnerinnen und Einwohner von Aalen freiwillig engagieren, bilden eine wesentliche Grundlage für das lebendige Kulturlebens der Flächenstadt. Initiativen und Vereine sind ein wichtiger Ort für ehrenamtliches Engagement, ohne das ein demokratisches Gemeinwesen wie eine Stadt nicht lebensfähig wäre. Mit den Vereinsförderrichtlinien erhalten die Vereinigungen eine verlässliche Grundlage, um ihre Arbeit durchzuführen und weiter zu entwickeln.

Vereinigungen, die kulturelle Zielsetzungen in den Sparten Musik, Tanz, Literatur/Theater, Kunst sowie Folklore und Traditionspflege verfolgen und sich am kulturellen Leben in der Stadt Aalen aktiv beteiligen, werden nach den folgenden Richtlinien unterstützt. Die genannten Beiträge werden auf der Grundlage der im jeweiligen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt. Der Antrag muss unaufgefordert bis spätestens 30. Juni beim Kulturamt der Stadt Aalen eingereicht werden. Die Förderung wird jährlich gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Gibt es Sonderregelungen zwischen der Stadt und einzelnen Vereinigungen für eine Förderung, dann finden diese Richtlinien keine Anwendung.

II. Voraussetzungen für eine Förderung

Eine Förderung nach diesen Richtlinien können Vereine in der Stadt Aalen erhalten, die in das Vereinsregister eingetragen und gemeinnützig sind oder als nicht eingetragene Vereinigung auf der Grundlage einer Satzung oder einer anderen die Gruppe bindenden Vereinbarung ihre Ziele verfolgen. Untergruppierungen von Vereinen sind nicht förderfähig.

Vereinigungen dieser Art erfüllen die Voraussetzung für eine Förderung, wenn sie

a) mindestens einmal jährlich eine öffentliche Veranstaltung durchführen und

b) auf Wunsch der Stadt bei Veranstaltungen aus besonderem Anlass kostenlos mitwirken und

c) seit mindestens einem Jahr in der gleichen Besetzung bestehen

d) mindestens 20 aktive Mitglieder haben. Jugendbands müssen mind. drei Mitglieder haben, wovon mind. zwei in Aalen leben müssen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vereinigungen, die überwiegend der kommerziellen Unterhaltung dienen z.B. Tanz- und Unterhaltungsensembles sowie Zusammenschlüsse von Berufsmusikern.

Maßgebend für die Förderung sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Januar eines jeweiligen Kalenderjahres.

III. Förderung von Vereinigungen in den Bereichen Musik, Tanz, Literatur/Theater sowie Traditionspflege, Folklore und Kunst

Grundförderung und Zuschuss f. Jugendarbeit Vereinigungen gern. Kap. II können jährlich einen Zuschuss beantragen, der aus zwei Teilbeträgen besteht:

          

a) Grundförderung

a.1) Die Zahl der aktiven Mitglieder ist nachzuweisen. Der Vorstand bestätigt dies mit seiner Unterschrift.

          

b) dem Förderbeitrag pro aktives Mitglied im Alter von 5-18 Jahren

b.1) Dem Antrag für jugendliche Mitglieder ist eine Auflistung mit Angabe des Geburtsdatums beizufügen.

          

          

Sparte Musik 

Gesangvereine, (Konzert) Chöre
a) Grundförderung = 169,00 €
b) Pro aktives Mitglied 5-18 Jahre = 9,60 €

Musikvereine, Orchester
a) Grundförderung = 236,60 €
b) Pro aktives Mitglied 5-18 Jahre = 18,00 €

Kirchenchöre einschl. Posaunenchöre
a) Grundförderung = 33,80 €
b) Pro aktives Mitglied 5-18 Jahre = 7,20 €

          

Die Zahl der aktiven Mitglieder ist entsprechend nachzuweisen (z.B. Meldung an angeschlossene Verbände).

Jugendbands
Antragstellung in Abstimmung mit der Jugendhausleitung
a) Grundförderung = 100,00 €

         

Sparten Tanz, Literatur/Theater, Kunst, Folklore und Traditionspflege

Vereinigungen gern. Kap. II
a) Grundförderung = 169,00 €
b) Pro aktives Mitglied 5-18 Jahre = 9,60 €

VI. Bereitstellung von Übungsräumen

Soweit für die Probenarbeit städtische Räume zur Verfügung stehen, können diese von den kulturtreibenden Vereinigungen unentgeltlich für diese Zwecke genutzt werden.

VII. Inkrafttreten

Diese Förderungsrichtlinien treten mit Wirkung durch GR-Beschluss vom 13. Januar 2021 in Kraft.

Stand November 2025. Änderungen vorbehalten.