Grafik Stände

was muss ich beachten Die Regeln für Standbetreiber*innen

Danke, dass Sie mitmachen!

Wir freuen uns, dass Sie mit Ihrem Stand und Ihren Angeboten das Fest mitgestalten. Uns allen ist es wichtig, dass zahlreiche Besucher*innen in die Aalener Innenstadt kommen, um die Feste zu genießen.

Damit ein Stadtfest für alle Teilnehmer*innen möglichst reibungslos und nachhaltig ablaufen kann, müssen verschiedene Auflagen eingehalten werden. Beispielsweise wird in der historischen Innenstadt wegen der vielen Fachwerkhäuser besonders auf den Brandschutz geachtet. Außerdem gilt es, die Umwelt zu schonen und Müll zu vermeiden.

Um diese Ziele zu erreichen, haben wir für Sie die Bedingungen für die Teilnahme an den Festen in diesem Heft zusammengefasst.

Die Stände werden vor Inbetriebnahme überprüft. Sollten Verstöße oder Mängel festgestellt werden, müssen die Weisungen der Polizei, der Feuerwehr und der Stadtverwaltung sofort befolgt werden.

Bitte beachten Sie, dass für die Genehmigungen die Ämter der Stadt- und Kreisverwaltung zuständig sind.

“Die Spielregeln für unsere Straßenfeste”

Was muss ich beim Standaufbau beachten?

Temporäre Bauten (z.B Pavillons, Zelt usw.) müssen möglichst ebenerdig stehen. Bei Veranstaltungen im Winter sind Pavillons unzulässig.

Bei Flächen mit unbefestigtem Untergrund (z. B. Gras oder Schotter) sind Maßnahmen gegen das Einsinken zu treffen (z. B. durch Unterlegung von Holzplatten).

Flächen, auf denen sich Publikum bewegt, müssen tritt- und rutschfest sein.

Für temporäre Bauten muss eine Mindesthöhe von 2,30 m (d. h. lichte Steh- und Durchgangshöhe) eingehalten werden. Ab 5,00 m Höhe ist ein Bauwerk nach fliegender Bautenrichtlinie abnahmepflichtig. Bei der Anmeldung des Standes ist die Konstruktion zu benennen. Der Bau und Betrieb ist beim Bauordnungsamt anzumelden und durch dieses abnehmen zu lassen.

Temporäre Bauten benötigen eine Ballastierung oder eine Abspannung gegen Windlasten und Starkregen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Standsicherheit liegt beim Betreiber.

Faustregel:
temporäre Bauten bis 15 Quadratmeter mit 15 kg pro Fuß und über 15 Quadratmeter mit 60 kg pro Fuß. Lässt die Typenstatik des temporären Baus eine andere Anforderung zu, ist diese einzuhalten.
Die Haftung bleibt beim Standbetreiber.

Vermeiden Sie jegliche Stolperfallen wie: scharfe Kanten, spitze Ecken oder lose Kabel. Abspannungen  dürfen keine Laufwege versperren und müssen deutlich gekennzeichnet werden. Kabel müssen mit Kabelbrücken gesichert werden.

Geschlossene Anlagen, wie z.B. Holzhütten müssen mit einem festen Untergrund aufgebaut werden. Hütten ohne Böden sind nicht erlaubt. Beheizbare Schläuche sind bei Veranstaltungen im Winter Pflicht.

Alle Befestigungsmaßnahmen Ihres Standes müssen beim Abbau rückstandslos (z. B. ohne Löcher) vom öffentlichen Grund entfernt werden.

Wichtige Maßnahmen zum Brandschutz.

Alle eingesetzten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

Offenes Feuer ist grundsätzlich verboten. Nur für die Zubereitung von Speisen gestattet. Siehe Merkblatt offnenes Feuer auf Märkten und Messen. Zum Download auf aalen-kultur.de unter „Die Regeln für Standbetreiber*innen“

Ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit 6 kg Füllgewichtist für jeden Stand Pflicht. Dieser muss immer frei zugänglich sein.

Beim Einsatz von Fetten und Ölen ist zusätzlich ein Fettbrandlöscher für die Brandklasse A & F mit mindestens 3 kg Füllgewicht für jeden Stand Pflicht. Dieser muss immer frei zugänglich sein.

Alle Mitarbeitenden müssen die Feuerlöscher einsetzen können.

Halogenscheinwerfer müssen einen Mindestabstand von 50 cm zu allen brennbaren Materialien einhalten (nicht erforderlich bei Kaltlichtlampen, wie z.B. LED´s und Energiesparleuchtmitteln).

Alle aufgehängte Teile und Einrichtungen (z. B. Scheinwerfer, Schilder etc.) müssen gegen Herabfallen mit nicht brennbarem Material (Stahlseil oder Kette) gesichert sein. Keine Kabelbinder aus Kunststoff!

Bei einem Infostand und / oder antialkoholischen Getränkeständen dürfen Kaltlichtlampen mit stabilen Kabelbindern befestigt werden, da hier keine Brandgefahr.

Sichere Stromversorgung.

Alle eingesetzten Kabel und Stromverteiler müssen nach DGUV V3 geprüft sein und das CE-Prüfsiegel tragen.

Alle eingesetzten stromführende Steckverbindungen sind gegen Feuchtigkeit zu sichern. 

Alle am Boden liegenden, Kabel müssen fachgerecht durch Kabelbrücken oder Gummimatten abgedeckt sein.

Alle eingesetzten Kabeltrommeln müssen vollständig abgerollt sein.

Alle eingesetzten Elektrogeräte müssen nach DGUV V3 geprüft sein und das CE-Prüfsiegel tragen.

Was muss ich bei der Verwendung von Gas beachten?

Alle Flüssiggasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein. In diesem Bereich dürfen keine Zündquellen wie z.B. elektrische Verteiler, Steckdosen, Lichtschalter vorhanden sein.

Jede Anlage muss mit eigenem Druckregler, einer Schlauchbruchsicherung und einem Absperrventil ausgestattet sein. Gasgeräte müssen eine CE-Kennzeichnung tragen. Die darin enthaltene Gasart muss angegeben sein.

Wenn Anlagenteile undicht sind, müssen die Absperrarmaturen an den Flaschen unverzüglich geschlossen und alle Zündmöglichkeiten sofort beseitigt bzw. deaktiviert werden.

Verkaufsständen und -hütten dürfen nur maximal 2 Anlagen mit jeweils einer 11 kg schweren Gasflasche betrieben werden.

Nur auf formlosen Antrag beim Kulturamt und nach Genehmigung sind im Einzelfall bei Imbissständen insgesamt maximal 4 Gebrauchsflaschen + 2 angeschlossene Reservekochsystemen zulässig.

Ein Flaschentausch während des Betriebes der Anlage ist untersagt. Ein Flaschenwechsel (außerhalb der Betriebszeiten) darf nur vorgenommen werden im ausgeschalteten Zustand.

Nach jedem Gasflaschenwechsel ist die Verschraubung mit einem Lecksuchspray auf Dichtigkeit zu überprüfen. 

Die Flüssiggasanlage darf zu keinem Zeitpunkt öffentlich zugänglich sein.

Für die Flüssiggasanlage muss eine Prüfbescheinigung nach DGUV Regel 110-010 vorliegen. Diese ist am Betriebsort aufzubewahren und muss jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können.

Eine Betriebsanweisung für die Flüssiggasanlage, die alle nötigen Angaben enthält, ist in schriftlicher Form am Stand bereitzuhalten.

Alle, die mit der Flüssiggasanlage umgehen, müssen durch durch die Standbetreiber*innen, eine praktische Unterweisung erhalten. Diese muss auch die in dieser Broschüre enthaltene Betriebsanweisung des Veranstalters umfassen.

Nach dem Aufbau wird die Flüssiggasanlage durch eine befähigte Person geprüft. Diese Prüfung entbindet jedoch den Betreiber nicht von seiner Haftung. Sie dient ausschließlich der zusätzlichen Sicherung.

Um eine Gasentweichung zu ermöglichen, muss ein Stand in fester Bauweise (z.B. eine Holzhütte) über mindestens eine Entlüftungsöffnung von ca. 100 Quadratzentimetern und einer Mindestbreite von 1 cm verfügen. Diese muss so nahe als möglich am Fußbodenbereich angeordnet sein. Sie darf nicht unmittelbar in einen Kanal (z.B. Abwasser) münden. Diese kann alternativ auch in zwei Öffnungen aufgeteilt werden, in möglichst entgegengesetzter Richtung. Gegebenenfalls muss darüber ein Fachexperte entscheiden. Die Lüftungen dürfen nicht durch die Gasflasche zugestellt werden.

Sie verpflichten sich zur Einhaltung der o. g. Punkte. Die Haftung für Schäden durch unsachgemäßen Umgang mit Flüssiggas liegt bei den Standbetreiber*innen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: ASI 8.04 „Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben“.

Wo finde ich Informationen zum Umgang mit Lebensmitteln?

Alle Informationen und Vorschriften zum Umgang mit Lebensmitteln auf Stadtfesten stehen auf der Website des Landratsamts zum Download.

LEBENSMITTEL AUF VEREINS- UND STRAßENFESTEN

Die Infobroschüre ist in mehreren Sprachen verfügbar.

Was muss ich beim Ausschank von Alkohol beachten?

Alle Standbetreiber*innen benötigen eine gültige Gestattung „gemäß § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes“ Diese wird automatisch vom Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung nach der Zulassung und laut der Angaben bei der Standanmeldung ausgestellt. Ständige Gastrobetriebe benötigen für Straßenfeste die „Gaststättenerlaubnis - Ergänzungsverfügung“.

Diese wird ebenfalls vom Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung automatisch ausgestellt.

Das „Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 9 Alkoholische Getränke“ muss eingehalten werden. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung der Standbetreiber*innen muss eine Vertragsstrafe (Bußgeld) entrichtet werden.

Bei den Reichsstädter Tagen darf ausschließlich das von den Aalener Brauereien hergestellte oder vertriebene Weizenbier, sowie in Aalen hergestelltes Bier aus dem örtlichen Fachhandel an den Festständen verkauft werden. Ausgenommen sind Aalener Gastronomiebetriebe. Ebenfalls können Ausnahmen aufgrund von besonderen Gegebenheiten (wie die Pflege städtepartnerschaftlichen Beziehungen) genehmigt werden. Diese Ausnahmen sind vorab beim Kulturamt formlos zu beantragen.

Umweltschutz und Müllvermeidung

Alle Getränke und Speisen sollen möglichst in wiederverwendbaren (abspülbaren) Behältnissen ausgegeben werden. 

Serviermaterial, das nicht aus wiederverwendbaren Material besteht (wie z .B. Servietten usw.), muss aus kompostierbaren Material bestehen.

Einwegflaschen und Dosen sind grundsätzlich zu vermeiden. Sollten Sie dennoch ausgegeben werden, muss ein Pfand in Höhe von 2 € verlangt werden.

Zucker, Kondensmilch, Senf, Ketchup und Ähnliches sind bevorzugt in Spendern auszugeben.

Zum Reinigen von Geschirr und Oberflächen sind umweltverträgliche Spülmittel zu verenden.

Bitte auf Mülltrennung achten. Standbetreiber*innen müssen Ihren Müll selbstständig und fachgerecht entsorgen. Altfett darf nicht in die Kanalisation gelangen!

Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe (Bußgeld) fällig.

Um ein sauberes Fest zu garantieren, ist die Mithilfe aller Standbetreiber*innen gefragt: Alle Biergarnituren müssen am Abend gesäubert und aufgestuhlt werden, sodass die Stadtreinigung am nächsten Morgen erfolgen kann.