Wir freuen uns, dass Sie mit Ihrem Stand und Ihren Angeboten das Fest mitgestalten. Uns allen ist es wichtig, dass zahlreiche Besucher*innen in die Aalener Innenstadt kommen, um die Feste zu genießen.
Damit ein Stadtfest für alle Teilnehmer*innen möglichst reibungslos und nachhaltig ablaufen kann, müssen verschiedene Auflagen eingehalten werden. Beispielsweise wird in der historischen Innenstadt wegen der vielen Fachwerkhäuser besonders auf den Brandschutz geachtet. Außerdem gilt es, die Umwelt zu schonen und Müll zu vermeiden.
Um diese Ziele zu erreichen, haben wir für Sie die Bedingungen für die Teilnahme an den Festen in diesem Heft zusammengefasst.
Die Stände werden vor Inbetriebnahme überprüft. Sollten Verstöße oder Mängel festgestellt werden, müssen die Weisungen der Polizei, der Feuerwehr und der Stadtverwaltung sofort befolgt werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Genehmigungen die Ämter der Stadt- und Kreisverwaltung zuständig sind.
“Die Spielregeln für unsere Straßenfeste”
Für temporäre Bauten muss eine Mindesthöhe von 2,30 m (d. h. lichte Steh- und Durchgangshöhe) eingehalten werden. Ab 5,00 m Höhe ist ein Bauwerk nach fliegender Bautenrichtlinie abnahmepflichtig. Bei der Anmeldung des Standes ist die Konstruktion zu benennen. Der Bau und Betrieb ist beim Bauordnungsamt anzumelden und durch dieses abnehmen zu lassen.
Temporäre Bauten benötigen eine Ballastierung oder eine Abspannung gegen Windlasten und Starkregen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Standsicherheit liegt beim Betreiber.
Faustregel:
temporäre Bauten bis 15 Quadratmeter mit 15 kg pro Fuß und über 15 Quadratmeter mit 60 kg pro Fuß. Lässt die Typenstatik des temporären Baus eine andere Anforderung zu, ist diese einzuhalten.
Die Haftung bleibt beim Standbetreiber.
Alle Befestigungsmaßnahmen Ihres Standes müssen beim Abbau rückstandslos (z. B. ohne Löcher) vom öffentlichen Grund entfernt werden.
Alle aufgehängte Teile und Einrichtungen (z. B. Scheinwerfer, Schilder etc.) müssen gegen Herabfallen mit nicht brennbarem Material (Stahlseil oder Kette) gesichert sein. Keine Kabelbinder aus Kunststoff!
Bei einem Infostand und / oder antialkoholischen Getränkeständen dürfen Kaltlichtlampen mit stabilen Kabelbindern befestigt werden, da hier keine Brandgefahr.
Verkaufsständen und -hütten dürfen nur maximal 2 Anlagen mit jeweils einer 11 kg schweren Gasflasche betrieben werden.
Nur auf formlosen Antrag beim Kulturamt und nach Genehmigung sind im Einzelfall bei Imbissständen insgesamt maximal 4 Gebrauchsflaschen + 2 angeschlossene Reservekochsystemen zulässig.
Um eine Gasentweichung zu ermöglichen, muss ein Stand in fester Bauweise (z.B. eine Holzhütte) über mindestens eine Entlüftungsöffnung von ca. 100 Quadratzentimetern und einer Mindestbreite von 1 cm verfügen. Diese muss so nahe als möglich am Fußbodenbereich angeordnet sein. Sie darf nicht unmittelbar in einen Kanal (z.B. Abwasser) münden. Diese kann alternativ auch in zwei Öffnungen aufgeteilt werden, in möglichst entgegengesetzter Richtung. Gegebenenfalls muss darüber ein Fachexperte entscheiden. Die Lüftungen dürfen nicht durch die Gasflasche zugestellt werden.
Sie verpflichten sich zur Einhaltung der o. g. Punkte. Die Haftung für Schäden durch unsachgemäßen Umgang mit Flüssiggas liegt bei den Standbetreiber*innen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: ASI 8.04 „Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben“.
Alle Informationen und Vorschriften zum Umgang mit Lebensmitteln auf Stadtfesten stehen auf der Website des Landratsamts zum Download.
LEBENSMITTEL AUF VEREINS- UND STRAßENFESTEN
Die Infobroschüre ist in mehreren Sprachen verfügbar.
Alle Standbetreiber*innen benötigen eine gültige Gestattung „gemäß § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes“ Diese wird automatisch vom Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung nach der Zulassung und laut der Angaben bei der Standanmeldung ausgestellt. Ständige Gastrobetriebe benötigen für Straßenfeste die „Gaststättenerlaubnis - Ergänzungsverfügung“.
Diese wird ebenfalls vom Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung automatisch ausgestellt.
Bei den Reichsstädter Tagen darf ausschließlich das von den Aalener Brauereien hergestellte oder vertriebene Weizenbier, sowie in Aalen hergestelltes Bier aus dem örtlichen Fachhandel an den Festständen verkauft werden. Ausgenommen sind Aalener Gastronomiebetriebe. Ebenfalls können Ausnahmen aufgrund von besonderen Gegebenheiten (wie die Pflege städtepartnerschaftlichen Beziehungen) genehmigt werden. Diese Ausnahmen sind vorab beim Kulturamt formlos zu beantragen.